BayObLG - Beschluß vom 27.02.1998
2 ObOWi 64/98
Normen:
StVO 3 Abs. 3 Nr. 1 ; BKatV 2 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BayObLGSt 1998, 36
DRsp II(294)298b-c
NStZ-RR 1998, 248
NZV 1998, 255
VRS 95, 130
VerkMitt 1998, 65
VersR 1999, 466
VersR 2000, 466
ZfS 1998, 234

BayObLG - Beschluß vom 27.02.1998 (2 ObOWi 64/98) - DRsp Nr. 1998/4790

BayObLG, Beschluß vom 27.02.1998 - Aktenzeichen 2 ObOWi 64/98

DRsp Nr. 1998/4790

»1. Ein Autofahrer ist verpflichtet, in erster Linie die auf der rechten Straßenseite angebrachte Beschilderung zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten. 2. Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV vor, so kommt ein Fahrverbot dennoch nicht stets "in Betracht", wenn der Geschwindigkeitsverstoß u.a. darauf beruht, daß Ortschilder unter Verstoß gegen die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 310 und 311 aufgestellt worden sind.«

Normenkette:

StVO 3 Abs. 3 Nr. 1 ; BKatV 2 Abs. 2 Satz 2;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 120 DM und verhängte außerdem ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats.