Der Angekl. hatte in einer Gaststätte Alkohol getrunken und dann bei geringem Verkehrsaufkommen zwei Mädchen zu ihrer 150 m entfernten Wohnung gefahren. Im Fahrzeug befand sich noch ein weiterer Mitfahrer. Infolge des Alkoholgenusses (1,67 Promille BAK) war der Angekl. nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen, was er wußte oder billigend inkauf nahm. Das AG verurteilte ihn deshalb wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB. Die Revision des Angekl. hatte mit der Sachrüge Erfolg.
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