BayObLG - Urteil vom 20.01.1989
RReg 1 St 293/88
Normen:
StGB §§ 316, 323a, 21,46;
Fundstellen:
NZV 1989, 318

BayObLG - Urteil vom 20.01.1989 (RReg 1 St 293/88) - DRsp Nr. 1997/1074

BayObLG, Urteil vom 20.01.1989 - Aktenzeichen RReg 1 St 293/88

DRsp Nr. 1997/1074

1. Versetzt sich ein Täter, der ein Kfz mit sich führt und in der Nähe stehen hat und damit rechnen muß, sich noch an einen anderen Ort zu begeben, durch Alkoholgenuß in einen die Schuldfähigkeit ausschließenden Zustand, ohne gebotene Vorkehrungen zu treffen, so handelt er fahrlässig. 2. Das Urteil ist aufzuheben, wenn statt dessen ein fahrlässiger Vollrausch angenommen worden ist. Zwar ist mit einer höheren Bestrafung wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt kaum zu rechnen, jedoch sind für die beiden verschiedenen Delikte unterschiedliche Strafzumessungserwägungen maßgebend.

Normenkette:

StGB §§ 316, 323a, 21,46;
Fundstellen
NZV 1989, 318