OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.03.2003
3 U 45/02
Normen:
BGB § 459 (a.F.) ; BGB § 462 (a.F.) ; BGB § 463 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 342
VRS 105, 1
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 22.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 217/02

Bedeutung der Angabe 1. Hand für den Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeuges

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 3 U 45/02

DRsp Nr. 2003/6216

Bedeutung der Angabe "1. Hand" für den Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeuges

»1. Die Angabe eines Gebrauchtwagenhändlers, das Fahrzeug stamme aus "1. Hd.", stellt eine Zusicherung einer verkehrswesentlichen Eigenschaft dar. 2. Die Angabe "aus 1. Hd." ist unzutreffend, wenn das Fahrzeug nach der Veräußerung durch den im KFZ-Brief eingetragenen Vorbesitzer mehrfach veräußert worden ist, ohne dass die verschiedenen Erwerber/Besitzer im KFZ-Brief eingetragen worden sind. 3. Bei der Bemessung der vom Erwerber eines Gebrauchtfahrzeugs erlangten Gebrauchsvorteile ist bei einer Manipulation der km-Stands-Anzeige bezüglich der Restlaufleistung von der tatsächlichen Laufleistung, nicht von der bei" Abschluss des Kaufvertrages - unrichtig - angenommenen km-Stands-Anzeige auszugehen.«

Normenkette:

BGB § 459 (a.F.) ; BGB § 462 (a.F.) ; BGB § 463 (a.F.) ;

Tatbestand:

Mit Kaufvertrag vom 23.09.1999 erwarben die Kläger von der Beklagten einen Audi A 4 Avant TDI zum Preis von 29.700 DM. In dem Vertrag heißt es unter Bezeichnung des Fahrzeugs:

1. HD, EZ : 10.02.1997