OLG Hamm - Beschluss vom 22.05.2002
2 Ss OWi 200/02
Normen:
StVO § 37 ; BKatV § 2 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 366
NZV 2002, 413
VRS 103, 221
ZfS 2003, 42

Bedingte Entlassung; zeitnahe Entscheidung; zu frühe Entscheidung über die bedingte Entlassung zum 2/3 Zeitpunkt

OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2002 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 200/02

DRsp Nr. 2002/10920

Bedingte Entlassung; zeitnahe Entscheidung; zu frühe Entscheidung über die bedingte Entlassung zum 2/3 Zeitpunkt

»Bei Anordnung eines Fahrverbots müssen grundsätzlich Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen werden. Anderenfalls ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nämlich nicht möglich zu prüfen, ob die Verhängung eines Fahrverbots, etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt.«

Normenkette:

StVO § 37 ; BKatV § 2 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Iserlohn hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 400,- DM verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.