BGH - Beschluss vom 11.09.2018
4 StR 69/18
Normen:
StGB § 22; StGB § 24 Abs. 1; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 315 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 315 Abs. 4;
Fundstellen:
DAR 2019, 664
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 27.10.2017

Beeinträchtigen der Sicherheit des Bahnverkehrs durch das Bereiten eines Hindernisses als gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr hinsichtlich Rücktritts vom Versuch (hier: Verlassen des Gleisbetts durch den gestossenen Geschädigten)

BGH, Beschluss vom 11.09.2018 - Aktenzeichen 4 StR 69/18

DRsp Nr. 2018/16626

Beeinträchtigen der Sicherheit des Bahnverkehrs durch das Bereiten eines Hindernisses als gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr hinsichtlich Rücktritts vom Versuch (hier: Verlassen des Gleisbetts durch den gestossenen Geschädigten)

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hat keinen Bestand, wenn die Strafkammer sich zur Begründung der von dem Angeklagten ausgehenden Gefährlichkeit ausdrücklich auf Fälle in den Urteilsgründen bezogen hat, die der Aufhebung unterliegen und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Unterbringungsentscheidung hierauf beruht.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Oktober 2017 mit den Feststellungen aufgehoben

a)

in den Fällen III. 1, III. 4, III. 7, III. 8 und III. 9 der Urteilgründe;

b)

im Ausspruch über die erste Gesamtfreiheitsstrafe;

c)

im Maßregelausspruch;

d)

im Ausspruch über die Einziehung der Spaltaxt.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 22; StGB § 24 Abs. 1; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 315 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 315 Abs. 4;

Gründe