VGH Bayern - Beschluss vom 28.08.2018
11 ZB 18.1095
Normen:
StVO § 21a Abs. 1 S. 1; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5b; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 09.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 17.1711

Befreiung von der Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurts nach mehreren linksseitigen Brustoperationen und der rechtsseitigen Implantation eines Portkatheters; Befreiung von der Gurtanlegepflicht aus gesundheitlichen Gründen

VGH Bayern, Beschluss vom 28.08.2018 - Aktenzeichen 11 ZB 18.1095

DRsp Nr. 2018/14765

Befreiung von der Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurts nach mehreren linksseitigen Brustoperationen und der rechtsseitigen Implantation eines Portkatheters; Befreiung von der Gurtanlegepflicht aus gesundheitlichen Gründen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 21a Abs. 1 S. 1; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5b; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf Befreiung von der Pflicht hat, während der Fahrt in einem Kraftfahrzeug den Sicherheitsgurt anzulegen.

Nach mehreren linksseitigen Brustoperationen und der rechtsseitigen Implantation eines Portkatheters befreite die Beklagte die Klägerin auf deren Antrag mit Bescheid vom 19. Juli 2017 bis zum 31. Oktober 2017 von der Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurts. Nachdem die Beklagte eine weitere Befreiung zunächst abgelehnt hatte, ließ die Klägerin beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage mit dem Ziel einer Gurtbefreiung über den 31. Oktober 2017 hinaus erheben. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens verlängerte die Beklagte die Befreiung mit Bescheid vom 10. Januar 2018 bis zum 31. Januar 2018 und lehnte eine darüber hinaus gehende Befreiung ab.