OLG München - Urteil vom 19.09.2018
4 OLG 14 Ss 228/18
Normen:
StVG § 25 Abs. 2 Buchst. a; StVG § 25 Abs. 3. S. 1; StVG § 25 Abs. 5 S. 1; StPO § 333; StPO § 344; StPO § 345; GG Art. 103 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2019, 161
StV 2020, 610
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 320 Js 97707/16

Beginn der Frist für ein Fahrverbot bei im Ausland wohnenden Inhabern ausländischer Führerscheine

OLG München, Urteil vom 19.09.2018 - Aktenzeichen 4 OLG 14 Ss 228/18

DRsp Nr. 2018/15594

Beginn der Frist für ein Fahrverbot bei im Ausland wohnenden Inhabern ausländischer Führerscheine

Der Fristbeginn eines Fahrverbots hängt bei im Ausland wohnenden Inhabern ausländischer Führerscheinen gemäß § 25 Abs. 3. S. 1, Abs. 5 Satz 1 StVG davon ab, wann der Vermerk im Führerschein angebracht wird. Die Verwahrung einer Kopie der ausländischen Fahrerlaubnis genügt nicht.

Tenor

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen.

II.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die dort entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2 Buchst. a; StVG § 25 Abs. 3. S. 1; StVG § 25 Abs. 5 S. 1; StPO § 333; StPO § 344; StPO § 345; GG Art. 103 Abs. 2;

Entscheidungsgründe

I.

1. Das Amtsgericht Altötting hat durch Urteil vom 10. August 2017 den Angeklagten vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots freigesprochen.

Dem Angeklagten lag gemäß Strafbefehl vom 29. Dezember 2016 folgende Tat zur Last: