BayObLG - Beschluß vom 09.06.1998
1 St RR 109/98
Normen:
StPO § 35 Abs. 2 Satz 1, § 329 Abs. 1 Satz 1, § 341 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1998, 87
DAR 1998, 361
DAR 1998, 361 (LS)
DRsp IV(460)175-5
NStZ-RR 1998, 368
NZV 1998, 513 (LS)
VRS 95, 258

Beginn der Frist zur Einlegung der Revision gegen ein nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil

BayObLG, Beschluß vom 09.06.1998 - Aktenzeichen 1 St RR 109/98

DRsp Nr. 1998/18531

Beginn der Frist zur Einlegung der Revision gegen ein nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil

»Die Frist zur Einlegung der Revision gegen ein nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil beginnt für den Angeklagten auch dann erst mit der Zustellung des Urteils, wenn er bei dessen Verkündung anwesend, nach den Urteilsfeststellungen jedoch (selbstverschuldet) verhandlungsunfähig war. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob das Landgericht den Angeklagten zu Recht als abwesend behandelt hat.«

Normenkette:

StPO § 35 Abs. 2 Satz 1, § 329 Abs. 1 Satz 1, § 341 Abs. 2 ;

Sachverhalt:

Am 19.8.1997 verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten in dessen Anwesenheit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zur Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 DM.

Am 28.8.1997 legte der Angeklagte zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts "gegen das Urteil vom 21.8.1997... Berufung ein". Am 26.11.1997 hat das Landgericht die Berufung des zur Hauptverhandlung erschienenen Angeklagten nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache verworfen, weil er infolge selbstverschuldeter Trunkenheit verhandlungsunfähig sei.