Am 19.8.1997 verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten in dessen Anwesenheit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zur Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 DM.
Am 28.8.1997 legte der Angeklagte zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts "gegen das Urteil vom 21.8.1997... Berufung ein". Am 26.11.1997 hat das Landgericht die Berufung des zur Hauptverhandlung erschienenen Angeklagten nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache verworfen, weil er infolge selbstverschuldeter Trunkenheit verhandlungsunfähig sei.
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