BayObLG - Beschluss vom 31.10.2003
3 ObOWi 87/03
Normen:
RBerG § 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2003, 123
NStZ-RR 2004, 153

Begriff der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten

BayObLG, Beschluss vom 31.10.2003 - Aktenzeichen 3 ObOWi 87/03

DRsp Nr. 2003/14986

Begriff der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten

»Bestimmte fremde Rechtsangelegenheiten besorgt auch, wer die durch den Erhalt gebührenpflichtiger Verwarnungen wegen eines gleichen ordnungswidrigen Verhaltens konkretisierte Personenmehrheit in identischen, jedoch an den einzelnen Kraftfahrzeugführer adressierten Schreiben über das Erfolg versprechende Vorgehen gegen eine Belangung im Bußgeldverfahren aufklärt.«

Normenkette:

RBerG § 1 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen unerlaubter Rechtsberatung zu einer Geldbuße und stellte hierzu folgenden Sachverhalt fest:

"I.

In der Gemeinde G. ist seit längerem ein größeres Gebiet als Parkscheibenzone (Zeichen 290 und 291 zu § 41 Abs. II StVO) gekennzeichnet. Bei der Einfahrt in diese Parkscheibenzone stehen die Schilder beim Abbiegen aus der Hauptdurchgangsstraße unmittelbar hinter dem Zebrastreifen für die Fußgänger.

Das Gericht geht mit dem Angeklagten davon aus, dass die Schilder deshalb von kaum einem Kraftfahrer, der die Situation nicht kennt, wahrgenommen werden, da die Kraftfahrer auf die Ampel und evtl. Fußgänger achten müssen.