Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen unerlaubter Rechtsberatung zu einer Geldbuße und stellte hierzu folgenden Sachverhalt fest:
"I.
In der Gemeinde G. ist seit längerem ein größeres Gebiet als Parkscheibenzone (Zeichen 290 und 291 zu § 41 Abs. II StVO) gekennzeichnet. Bei der Einfahrt in diese Parkscheibenzone stehen die Schilder beim Abbiegen aus der Hauptdurchgangsstraße unmittelbar hinter dem Zebrastreifen für die Fußgänger.
Das Gericht geht mit dem Angeklagten davon aus, dass die Schilder deshalb von kaum einem Kraftfahrer, der die Situation nicht kennt, wahrgenommen werden, da die Kraftfahrer auf die Ampel und evtl. Fußgänger achten müssen.
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