BGH - Urteil vom 23.01.2001
VI ZR 70/00
Normen:
SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3;
Fundstellen:
MDR 2001, 570
NJW-RR 2001, 741
NZV 2001, 168
SP 2001, 128
VersR 2001, 372
r+s 2001, 149
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

BGH, Urteil vom 23.01.2001 - Aktenzeichen VI ZR 70/00

DRsp Nr. 2001/3942

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

»Zum Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII.«

Normenkette:

SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten für immaterielle Schäden aufgrund eines von der zuständigen Berufsgenossenschaft anerkannten Arbeitsunfalls vom 27. März 1998.

An diesem Tag lieferte der Kläger im Auftrag seines Arbeitgebers mit dessen LKW auf dem Betriebshof der Firma J. in A. Gasflaschen an. Während der Kläger hinter dem LKW stand und diesen entlud, kam der Beklagte zu 1) mit einem LKW der Beklagten zu 2), der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, ebenfalls auf das Firmengelände. Er wollte dort im Auftrag der Beklagten zu 2) Waren anliefern oder abholen. Der LKW der Beklagten zu 2) fuhr auf das stehende Fahrzeug des Klägers auf. Der Kläger wurde zwischen beiden Fahrzeugen eingeklemmt und schwer verletzt.