Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten für immaterielle Schäden aufgrund eines von der zuständigen Berufsgenossenschaft anerkannten Arbeitsunfalls vom 27. März 1998.
An diesem Tag lieferte der Kläger im Auftrag seines Arbeitgebers mit dessen LKW auf dem Betriebshof der Firma J. in A. Gasflaschen an. Während der Kläger hinter dem LKW stand und diesen entlud, kam der Beklagte zu 1) mit einem LKW der Beklagten zu 2), der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, ebenfalls auf das Firmengelände. Er wollte dort im Auftrag der Beklagten zu 2) Waren anliefern oder abholen. Der LKW der Beklagten zu 2) fuhr auf das stehende Fahrzeug des Klägers auf. Der Kläger wurde zwischen beiden Fahrzeugen eingeklemmt und schwer verletzt.
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