OLG Saarbrücken - Urteil vom 06.08.2003
5 U 180/03-17
Normen:
AKB § 13 Abs. 5; AKB § 14;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 12.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 219/02

Begriff der Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens i.S. von § 14 AKB

OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.08.2003 - Aktenzeichen 5 U 180/03-17

DRsp Nr. 2013/18260

Begriff der Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens i.S. von § 14 AKB

Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens i.S. von § 14 AKB bestehen nicht, wenn die zur Schadensberechnung relevanten Rechengrößen unstreitig sind und nur darüber gestritten wird, ob der Wiederbeschaffungswert oder der Wiederbeschaffungsaufwand den Entschädigungsanspruch begrenzt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12.02.2003 - 12 O 219/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 5; AKB § 14;

Gründe:

I.

Der Kläger beansprucht aufgrund eines bei der Beklagten unterhaltenen Fahrzeugversicherungsvertrages für seinen Mitsubishi-Geländewagen mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX-XXX Versicherungsleistungen wegen eines am 16.04.2002 erlittenen Unfalls, bei dem sein Wagen erheblich beschädigt wurde.

Die Parteien streiten über die Höhe der Entschädigung.