OLG Thüringen - Urteil vom 13.03.2012
4 U 151/11
Normen:
AKB (2006) § 5; StVZO (a.F.) § 27; StVZO (a.F.) § 29a; FZV § 14;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 49/10

Begriff der Stilllegung eines Fahrzeugs i.S. von § 5 AKB; Rechtsfolgen der Stilllegung für eine bestehende Haftpflichtversicherung

OLG Thüringen, Urteil vom 13.03.2012 - Aktenzeichen 4 U 151/11

DRsp Nr. 2012/7796

Begriff der Stilllegung eines Fahrzeugs i.S. von § 5 AKB; Rechtsfolgen der Stilllegung für eine bestehende Haftpflichtversicherung

1. Nach Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV), die (große) Teile der StVZO ersetzt hat, wird im Zulassungsrecht nicht mehr zwischen vorübergehender und endgültiger Abmeldung (eines Fahrzeugs) unterschieden; § 14 FZV kennt nur noch den einheitlichen Vorgang der Außerbetriebsetzung (eines Fahrzeugs). 2. Bei (vom Versicherungsnehmer gewollter) nur vorübergehender Stilllegung eines Fahrzeugs, die länger als 2 Wochen, aber nicht länger als 18 Monate andauert, wandelt sich eine uneingeschränkte Fahrzeugversicherung (automatisch) in eine beitragsfreie Ruheversicherung (mit beschränktem Versicherungsschutz) um, wenn der Versicherungsnehmer mit der Abmeldung des Fahrzeugs dieses (noch) nicht endgültig aus dem Verkehr ziehen wollte. Insoweit bildet das (alte) Regelungswerk der §§ 27 - 29 a StVZO das Leitbild für die Auslegung der in diesem Fall versicherungsrechtlich (noch) anwendbaren Vertragsklausel des § 5 AKB (2006).

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 10.02.2011 - Az.: 3 O 49/10(21) - abgeändert und wie folgt neugefasst: