BGH - Urteil vom 19.01.1988
VI ZR 199/87
Normen:
RVO §§ 636, 637 ;
Fundstellen:
BB 1988, 840
BGHR RVO § 636 Abs. 1 Verkehr, allgemeiner 2
DRsp VI(604)173d-e
MDR 1988, 487
NJW-RR 1988, 602
VRS 74, 325
VersR 1988, 391
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr bei Verkehrsunfall auf dem Werksgelände

BGH, Urteil vom 19.01.1988 - Aktenzeichen VI ZR 199/87

DRsp Nr. 1992/2697

Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr bei Verkehrsunfall auf dem Werksgelände

»Zum Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr i.S. des § 636 Abs. 1 S. 1 RVO (hier: Verkehrsunfall auf dem Werksgelände).«

Normenkette:

RVO §§ 636, 637 ;

Tatbestand:

Der Kläger erlitt am Morgen des 3. April 1985 Verletzungen, als er auf dem Werksgelände der Erstbeklagten mit seinem Motorrad mit einem bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Pkw der Erstbeklagten zusammenstieß, den der Zweitbeklagte fuhr. Der Kläger befand sich auf der Fahrt zu seinem Arbeitsplatz, der Zweitbeklagte mit dem werkseigenen Pkw auf einer Dienstfahrt. Sie sind beide Betriebsangehörige der Erstbeklagten. Die zuständige Berufsgenossenschaft hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt.

Die Erstbeklagte stellt u.a. militärische Ausrüstungen her. Ihr gesichertes Werksgelände darf nur mit Sondergenehmigung befahren werden; die Zufahrt wird kontrolliert. Auf dem weitläufigen Areal befindet sich eine Vielzahl von Gebäuden, die durch Straßen und Wege miteinander verbunden sind. Die Fahrgeschwindigkeit auf dem Werksgelände ist auf 30 km/h begrenzt, die Vorschriften der StVO gelten sinngemäß.