BGH - Urteil vom 05.11.2008
VIII ZR 166/07
Normen:
BGB § 242 § 323 § 434 § 437 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 275
DAR 2009, 89
JuS 2009, 373
MDR 2009, 140
NJ 2009, 160
NJW 2009, 508
NZV 2009, 137
VRS 115, 321
ZIP 2009, 524
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 30.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I-1 U 252/06
LG Duisburg, vom 16.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 308/05

Begriff der unerheblichen Pflichtverletzung und des geringfügigen Mangels beim Gebrauchtwagenkauf

BGH, Urteil vom 05.11.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 166/07

DRsp Nr. 2008/23869

Begriff der unerheblichen Pflichtverletzung und des geringfügigen Mangels beim Gebrauchtwagenkauf

»a) Zur Frage, unter welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines verkauften Gebrauchtwagens als ein den Rücktritt des Käufers ausschließender geringfügiger Mangel ("unerhebliche Pflichtverletzung") i.S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB eingestuft werden kann.b) Für die Beurteilung, ob ein Mangel als geringfügig i.S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen. Ein zu diesem Zeitpunkt erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es im Verlauf der sich anschließenden Auseinandersetzung einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.c) Das Festhalten des Käufers an dem wirksam erklärten Rücktritt ist nur dann treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich mit seiner Zustimmung beseitigt wird.«

Normenkette:

BGB § 242 § 323 § 434 § 437 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen.