OLG Celle - Urteil vom 14.02.2002
14 U 94/01
Normen:
StVO § 3 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 309
VersR 2003, 84
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 27.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 2993/00

Begriff der unklaren Verkehrslage; Haftungsverteilung bei Kollision mit plötzlich hinter einem Müllfahrzeug hervortrendem Fußgänger

OLG Celle, Urteil vom 14.02.2002 - Aktenzeichen 14 U 94/01

DRsp Nr. 2003/11259

Begriff der unklaren Verkehrslage; Haftungsverteilung bei Kollision mit plötzlich hinter einem Müllfahrzeug hervortrendem Fußgänger

Allein der Umstand, dass auf der Gegenfahrbahn ein Müllfahrzeug steht und sich dahinter eine Fahrzeugschlange gebildet hat, begründet noch keine unklare Verkehrslage. Ein Fahrzeugführer muss deshalb nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug unvermittelt und ohne rechtzeitiges Blinken auf seine Fahrbahn wechseln oder ein Fußgänger hinter dem Müllfahrzeug hervortreten würde.

Normenkette:

StVO § 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch.

Am 22. Oktober 1998 hatte der Kläger seinen Pkw ... in ... in der ...-Straße Richtung stadtauswärts rechts in einem neben der Fahrbahn liegenden Parkstreifen geparkt, der durch eine Regengosse von der Fahrbahn getrennt war. In diesem Parkstreifen waren auch andere Fahrzeuge abgestellt.