OLG München - Urteil vom 16.09.2005
10 U 2787/05
Normen:
ZPO § 287 ; StVO § 8 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2005, 582
Vorinstanzen:
LG München II, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2730/03

Begriff der Vorfahrtverletzung; Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage eines Beifahrers

OLG München, Urteil vom 16.09.2005 - Aktenzeichen 10 U 2787/05

DRsp Nr. 2007/1210

Begriff der Vorfahrtverletzung; Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage eines Beifahrers

»1. Die sog. Beifahrerrechtsprechung ist ausnahmslos unzulässig.2. Eine Vorfahrtsverletzung ist nach § 8 Abs. 2 S. 2 StVO gegeben, wenn der Berechtigte "gefährdet" oder "wesentlich behindert" wird. Ein maßvolles Bremsen oder Ausweichen ist einem Vorfahrtsberechtigten bei den heute gegebenen Verkehrsverhältnissen jederzeit zumutbar (Bestätigung von Senat, VersR 1973, 947).«

Normenkette:

ZPO § 287 ; StVO § 8 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 13.918,40 Euro aus einem Verkehrsunfall vom 24.01.2003 gegen 18.00 Uhr auf der B ... bei km ... im Gemeindegebiet O. Lkrs. F. geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 31.03.2005 (Bl. 127/132 d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht München II hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.