A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 13.918,40 Euro aus einem Verkehrsunfall vom 24.01.2003 gegen 18.00 Uhr auf der B ... bei km ... im Gemeindegebiet O. Lkrs. F. geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 31.03.2005 (Bl. 127/132 d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht München II hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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