OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.10.2008
24 U 51/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 584/05
BGH, VI ZR 300/08,

Begriff des Betriebes im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG; Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers bei Be- und Entladung eines Pferdegespanns

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.10.2008 - Aktenzeichen 24 U 51/08

DRsp Nr. 2009/20583

Begriff des Betriebes im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG; Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers bei Be- und Entladung eines Pferdegespanns

Das in § 7 Abs. 1 StVG formulierte Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist weit auszulegen. Es umfasst alle Gefahren, die aus der Bestimmung eines Kraftfahrzeuges zur Fortbewegung und zum Transport entstehen. Dieser Zusammenhang beschränkt sich nicht auf die Gefahren der Bewegung von Kraftfahrzeugen - oder Gespannen -; in den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StVG fallen vielmehr auch Be- und Entladevorgänge so weit, wie sie in innerem Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeuges - des Gespannes - als Verkehrs- und Transportmittel stehen; ohne Belang bleibt dabei, ob die Gefahr von dem zu be- oder entladenden Fahrzeug als solchem oder ob sie von seinem Ladegut ausgeht.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Gründe:

1.