OLG München - Endurteil vom 16.03.2012
10 U 4398/11
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 153/11

Begriff des Betriebs eines Kraftfahrzeugs i.S. von § 7 Abs. 1 StVG; Haftungsverteilung bei Kollision eines einem aus einem Betriebsgrundstück herausragenden Radladers ausweichenden Fahrzeug mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

OLG München, Endurteil vom 16.03.2012 - Aktenzeichen 10 U 4398/11

DRsp Nr. 2012/22356

Begriff des Betriebs eines Kraftfahrzeugs i.S. von § 7 Abs. 1 StVG; Haftungsverteilung bei Kollision eines einem aus einem Betriebsgrundstück herausragenden Radladers ausweichenden Fahrzeug mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

1. Der Halter eines Radladers haftet für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Fahrzeug der aus dem Betriebsgrundstück herausragenden Schaufel des Radladers ausweicht und mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert.2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Verursachung des Unfallgeschehens durch den Radlader trägt der Unfallgeschädigte.3. Beruht die Kollision zweier Fahrzeuge darauf, dass ein Verkehrsteilnehmer in einer für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage falsch reagiert, so gereicht ihm dies nicht zum Verschulden.

1. Die Berufung des Beklagten vom 08.11.2011 gegen das Endurteil des LG Deggendorf vom 19.10.2011 (Az. 21 O 153/11) wird zurückgewiesen.

2. Das Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Nebenintervenienten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10 S. 1;

Gründe:

A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).