KG - Beschluss vom 12.04.2001
3 Ws (B) 92/01
Normen:
OWiG § 77 Abs. 2 § 71 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 ; StPO § 244 Abs. 3 § 261 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2002, 116
VRS 100, 471

Begriff des Beweisantrages; Anforderungen an die Feststellung einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung

KG, Beschluss vom 12.04.2001 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 92/01

DRsp Nr. 2005/7423

Begriff des Beweisantrages; Anforderungen an die Feststellung einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung

1. Gegenstand eines Beweisantrages kann nicht eine Vielzahl von Unterlagen sein, sondern stets nur die einzelne Urkunde. 2. Die Verlesung einer Urkunde, auf die "allseits" verzichtet wurde, kann durch einen Bericht des Vorsitzenden über die wesentlichen Daten ersetzt werden. 3. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40% ist in der Regel von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Die Annahme nur fahrlässigen Handelns bedarf in der Regel der Feststellung besonderer Umstände.

Normenkette:

OWiG § 77 Abs. 2 § 71 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 ; StPO § 244 Abs. 3 § 261 ;
Fundstellen
NStZ-RR 2002, 116
VRS 100, 471