BGH - Urteil vom 26.10.1988
IVa ZR 73/87
Normen:
AKB § 10 Abs. 1 ; Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung Nr. 1;
Fundstellen:
BGHR AVB Haftpflichtversicherung (AHB) § 1 Betriebshaftpflicht 2
BGHR AVB Kraftfahrtversicherung (AKB) § 10 Abs. 1 Gebrauch 1
BGHR Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung Nr. 1 Tätigkeit, ungewöhnliche 1
DAR 1989, 142
DRsp-ROM Nr. 1994/4193
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs

BGH, Urteil vom 26.10.1988 - Aktenzeichen IVa ZR 73/87

DRsp Nr. 1994/4195

Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs

»Zum Gebrauch eines Kraftfahrzeugs gehören auch Reparaturen, bei denen sich die besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugs auswirken. Der Umgang mit einem Schweißgerät auch im privaten Bereich ist nicht ungewöhnlich.«

Normenkette:

AKB § 10 Abs. 1 ; Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger - ein gelernter Installateur - hat bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen. In den "Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen" der Beklagten heißt es unter Ziffer 1.1:

"Versichert ist - im Rahmen der AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung-."

Ziffer 1.3.1 dieser Bedingungen lautet: "Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden."