Der Kläger - ein gelernter Installateur - hat bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen. In den "Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen" der Beklagten heißt es unter Ziffer 1.1:
"Versichert ist - im Rahmen der AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung-."
Ziffer 1.3.1 dieser Bedingungen lautet: "Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden."
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