OLG Köln - Urteil vom 06.10.2003
19 U 227/01
Normen:
BGB §§ 346 ff. 459 ff. ; ZPO § 138 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 227/01

Begriff des im Keim vorhandenen Mangels; Rechtsfolgen widersprüchlichen Vorbringens

OLG Köln, Urteil vom 06.10.2003 - Aktenzeichen 19 U 227/01

DRsp Nr. 2003/15951

Begriff des "im Keim" vorhandenen Mangels; Rechtsfolgen widersprüchlichen Vorbringens

1. Bleibt nach einem Austausch des Zahnriemens eine Unterlegscheibe im Gehäuse des Zahnriemens zurück und führt diese Scheibe später zu einem Riss des Zahnriemens und einem Totalschaden des Motors, stellt die Unterlegscheibe einen "im Keim" vorhandenen Mangel dar. 2. Trägt der Beklagte in 1. Instanz vor, im Kaufvertrag sei versäumt worden, die Gewährleistung auszuschließen, kann er nach einem Wechsel des Prozessbevollmächtigten nicht vortragen, der Kläger habe die Passage über den Gewährleistungsausschluss im unterzeichneten Kaufvertrag später unbemerkt gestrichen.

Normenkette:

BGB §§ 346 ff. 459 ff. ; ZPO § 138 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO sowie § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers hat nach der Teilrücknahme auch in der Sache weitgehend Erfolg.

Die Klage ist in dem nach der Teilrücknahme verbliebenen Umfang mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung begründet.