OLG Köln - Beschluss vom 02.05.2018
1 RBs 113/18
Normen:
OWiG § 80; StVO § 49; StVO § 41;
Fundstellen:
NZV 2019, 49

Begriff des Lieferverkehrs bei Befahren einer Fußgängerzone

OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2018 - Aktenzeichen 1 RBs 113/18

DRsp Nr. 2018/11890

Begriff des Lieferverkehrs bei Befahren einer Fußgängerzone

Die Erledigung postalischer Geschäfte für eine Anwaltskanzlei unterfällt nicht dem Begriff des Lieferverkehrs nach § 41 Abs. 1, Abs. 2 StVO in Verbindung mit Zeichen 242.1 und 242.2 der Anlage 2. Der allgemeine Sprachgebrauch versteht darunter in erster Linie den Transport von Waren und Gegenständen von und zu Kunden.

Tenor

I.

Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Normenkette:

OWiG § 80; StVO § 49; StVO § 41;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Leverkusen hat den Betroffenen wegen "Parkens in einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 242.1., 242,2 gesperrt war", zu einer Geldbuße von 30 € verurteilt.

Zum Schuldspruch enthält das Urteil folgende Feststellungen:

Der zur Tatzeit 58-jährige Betroffene ist Rechtsanwalt mit geordneten Einkommensverhältnissen. Er ist Partner der Partnerschaft W & Partner Rechtsanwälte.