BayObLG - Beschluß vom 25.02.2000
1 St RR 273/99
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; IntVO (i. d. F. v. 20.6.1994) § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, Abs. 3; EU/EWR-Führerschein VO § 4 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BayObLGSt 2000, 14
DAR 2000, 322
NStZ 2000, 380
NZV 2000, 261
VRS 98, 378

Begriff des ständigen Aufenthalts und des ordentlichen Wohnsitzes

BayObLG, Beschluß vom 25.02.2000 - Aktenzeichen 1 St RR 273/99

DRsp Nr. 2000/2996

Begriff des "ständigen Aufenthalts" und des "ordentlichen Wohnsitzes"

»Zur Auslegung und Abgrenzung der Begriffe "ständiger Aufenthalt" und "ordentlicher Wohnsitz".«

Normenkette:

StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; IntVO (i. d. F. v. 20.6.1994) § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, Abs. 3; EU/EWR-Führerschein VO § 4 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand

Am 6.7.1998 sprach das Amtsgericht den Angeklagten vom Vorwurf, im Zeitraum vom 15.12.1995 bis 24.12.1995 in 167 Fällen einen Lastkraftwagen auf öffentlichen Straßen vorsätzlich ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt zu haben, aus tatsächlichen Gründen frei, weil er von einer ausländischen Fahrerlaubnis berechtigt Gebrauch gemacht habe. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hob das Landgericht am 11.8.1999 das amtsgerichtliche Urteil. auf und verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 167 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte.

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hatte Erfolg.

Gründe:

Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann keinen Bestand haben, weil sie von den bisherigen unvollständigen Feststellungen nicht getragen wird.

Das Landgericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen: