OLG München - Beschluss vom 07.05.2012
1 U 4489/11
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 430/10

Begriff des unabwendbaren Ereignisses i.S. von § 17 Abs. 3 StVG; Mithaftungsquote eines auf Rollsplitt gestürzten Motorradfahrers

OLG München, Beschluss vom 07.05.2012 - Aktenzeichen 1 U 4489/11

DRsp Nr. 2012/18109

Begriff des unabwendbaren Ereignisses i.S. von § 17 Abs. 3 StVG; Mithaftungsquote eines auf Rollsplitt gestürzten Motorradfahrers

1. Ein unabwendbares Ereignis setzt voraus, dass ein schadenstiftendes Ereignis auch bei äußerster möglicher Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über dem Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinaus. 2. Der Sturz eines Motorradfahrers auf Rollsplitt ist in der Regel kein unabwendbares Ereignis i.S. von § 17 Abs. 3 StVG, da ein Fahrer den Splitt bei entsprechend erhöhter Aufmerksamkeit bemerkt, seine Geschwindigkeit drosselt und entsprechend langsam um die Kurve fährt.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 26.10.2011, Az. 22 O 430/10, wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte wird des Rechtsmittels ihrer Berufung für verlustig erklärt.

III.

Das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Berufung, der Kläger trägt die Kosten seiner Berufung einschließlich dadurch verursachter notwendiger Auslagen der Nebenintervenientin.

V.