BGH - Urteil vom 20.02.2001
VI ZR 179/00
Normen:
BGB § 852 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 907
MDR 2001, 688
NJW 2001, 1723
NZV 2001, 258
SP 2001, 188
VersR 2001, 1167
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Kiel,

Begriff des Verhandelns bei Herantreten des Schädigers an den Geschädigten

BGH, Urteil vom 20.02.2001 - Aktenzeichen VI ZR 179/00

DRsp Nr. 2001/7781

Begriff des Verhandelns bei Herantreten des Schädigers an den Geschädigten

»Zum Begriff des Verhandelns im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB, wenn der Schädiger selbst mit einem Schreiben seines Rechtsanwalts an den Anwalt des Geschädigten mit der Frage herantritt, ob bzw. welche Ansprüche geltend gemacht werden.«

Normenkette:

BGB § 852 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatz geltend, weil dieser ihn am 26. April 1996 bei einem Streit mit einem Messer im Gesicht so schwer verletzt hat, daß das linke Auge nahezu erblindet ist. Die näheren Umstände der Auseinandersetzung sind zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 30. Januar 1997 wandten sich die vom Beklagten ursprünglich in der Angelegenheit beauftragten Rechtsanwälte an den damaligen Rechtsanwalt des Klägers. In dem Schreiben heißt es u.a.:

"Da uns eine Korrespondenz mit unserem Mandanten nicht bekannt ist, möchten wir Sie bitten, uns - unter Angabe des obigen Aktenzeichens - zu informieren, ob bzw. welche Ansprüche gegen unseren Mandanten, Herrn Ö., von Ihnen geltend gemacht werden.

Für eine kurzfristige Rückäußerung wären wir Ihnen verbunden."

Auf dieses Schreiben antwortete der Rechtsanwalt des Klägers mit Schreiben vom 2. Februar 1997, in welchem er bestätigte, den Kläger zu vertreten. Das Schreiben lautet weiter: