Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatz geltend, weil dieser ihn am 26. April 1996 bei einem Streit mit einem Messer im Gesicht so schwer verletzt hat, daß das linke Auge nahezu erblindet ist. Die näheren Umstände der Auseinandersetzung sind zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 30. Januar 1997 wandten sich die vom Beklagten ursprünglich in der Angelegenheit beauftragten Rechtsanwälte an den damaligen Rechtsanwalt des Klägers. In dem Schreiben heißt es u.a.:
"Da uns eine Korrespondenz mit unserem Mandanten nicht bekannt ist, möchten wir Sie bitten, uns - unter Angabe des obigen Aktenzeichens - zu informieren, ob bzw. welche Ansprüche gegen unseren Mandanten, Herrn Ö., von Ihnen geltend gemacht werden.
Für eine kurzfristige Rückäußerung wären wir Ihnen verbunden."
Auf dieses Schreiben antwortete der Rechtsanwalt des Klägers mit Schreiben vom 2. Februar 1997, in welchem er bestätigte, den Kläger zu vertreten. Das Schreiben lautet weiter:
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