BGH - Urteil vom 17.06.1998
IV ZR 163/97
Normen:
AHB § 4; VVG § 15 ;
Fundstellen:
BGHR VVG § 152 Vorsatz 1
NJW-RR 1998, 1321
VersR 1998, 1011

Begriff des Vorsatzes; Berücksichtigung starker Alkoholisierung

BGH, Urteil vom 17.06.1998 - Aktenzeichen IV ZR 163/97

DRsp Nr. 1998/16392

Begriff des Vorsatzes; Berücksichtigung starker Alkoholisierung

1. Der Vorsatz im Sinne der §§ 152 VVG, 4 AHB muß anders als bei § 823 Abs. 1 BGB nicht nur die haftungsbegründende Verletzungshandlung, sondern auch die Verletzungsfolgen umfassen. Der Ausschluß der Haftung kommt daher nur in Betracht, wenn festgestellt ist, daß der Schädiger sich auch die konkret eingetretenen Verletzungsfolgen vorgestellt hat. 2. Eine nicht zur Schuldunfähigkeit führende starke Alkoholisierung kann die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit erheblich vermindern. Dies darf deshalb bei der Feststellung der vom Versicherer zu beweisenden Voraussetzungen eines gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigerten Verschuldens in der Form grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes nicht außer Betracht bleiben.

Normenkette:

AHB § 4; VVG § 15 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einer Privathaftpflichtversicherung in Anspruch. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die "Beschreibung des versicherten Risikos" (BvR) zugrunde.