OLG Koblenz - Beschluss vom 10.06.2003
1 Ss 141/03
Normen:
StGB § 240 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 05.02.2003

Begriff und Reichweite der Verwerflichkeit bei Nötigung

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.06.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 141/03

DRsp Nr. 2004/1754

Begriff und Reichweite der Verwerflichkeit bei Nötigung

»1. Die Verwerflichkeitsklausel besagt, dass sich die Rechtswidrigkeit der Nötigung nicht einseitig nach dem angewandten Mittel oder dem angestrebten Zweck, sondern aus dem Verhältnis zueinander bestimmt (Mittel-Zweck-Relation), wobei unter "Zweck" nicht das Handlungsmotiv des Täters, sondern der von ihm angestrebte Handlungserfolg im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB zu verstehen ist.2. In Fällen von Behinderungen o. ä. im Straßenverkehr muss geprüft werden, ob das Verhalten des Täters unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als sozial unerträglich zu qualifizieren ist und deshalb ein über die Erfüllung eines Verkehrsordnungswidrigkeitentatbestandes hinausgehendes Unrecht darstellt«

Normenkette:

StGB § 240 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Auf Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hermeskeil vom 12. September 2002, durch das er wegen Nötigung (§ 240 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen á 40 EURO verurteilt wurde, hat die Strafkammer unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels die Tagessatzhöhe um 10 EURO ermäßigt und zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen: