I.
Auf Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hermeskeil vom 12. September 2002, durch das er wegen Nötigung (§ 240 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen á 40 EURO verurteilt wurde, hat die Strafkammer unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels die Tagessatzhöhe um 10 EURO ermäßigt und zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen:
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