BVerwG - Beschluss vom 24.10.2019
3 B 26.19
Normen:
FeV § 7 Abs. 2; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; FeV § 30 Abs. 1 S. 1; FeV § 30 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2020, 158
NJW 2020, 1600
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 18.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K 17.1836
VGH Bayern, vom 01.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 18.2100

Begründung eines Wohnsitzes erst kurz vor der Ausstellung eines Führerscheins und die Auskunft der zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats als Hinweise zur Erschütterung der Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes

BVerwG, Beschluss vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 3 B 26.19

DRsp Nr. 2020/520

Begründung eines Wohnsitzes erst kurz vor der Ausstellung eines Führerscheins und die Auskunft der zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats als Hinweise zur Erschütterung der Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes

Die Begründung eines Wohnsitzes erst kurz vor der Ausstellung eines Führerscheins und die Auskunft der zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats, der Inhaber habe nicht mindestens 185 Tage pro Kalenderjahr am Ort der Meldung gelebt, sind Hinweise aus vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen, die die durch die Führerscheinausstellung begründete Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erschüttern. Sie rechtfertigen eine Einbeziehung aller Umstände, also auch der Informationen aus Quellen, die nicht vom Ausstellungsmitgliedstaat herrühren.