OLG Hamm - Beschluss vom 14.05.2003
3 Ss OWi 1126/02
Normen:
StPO § 267 ; BKatVO § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Lübbecke, vom 06.09.2002

Beharrliche Pflichtverletzung; erforderliche Feststellungen, Fahrverbot

OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2003 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1126/02

DRsp Nr. 2003/13373

Beharrliche Pflichtverletzung; erforderliche Feststellungen, Fahrverbot

»Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei Festsetzung eines Fahrverbotes wegen einer "beharrlicher Pflichtverletzung".«

Normenkette:

StPO § 267 ; BKatVO § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Lübbecke hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 100,- EURO sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.

Gegen den seinem Verteidiger am 13.09.2002 zugestellten Beschluss vom 06.09.2002 hat der Betroffene mit Schriftsatz des Verteidigers vom 19.09.2002, am Folgetag beim Amtsgericht Lübbecke eingegangen, Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit dem Antrag, den Beschluss des Amtsgerichts vom 06.09.2002 aufzuheben und von der Verhängung eines Fahrverbots gegenüber dem Betroffenen Abstand zu nehmen, begründet. Die Rechtsbeschwerde führt aus, dass das erst junge Unternehmen des Betroffenen für den Fall der rechtskräftigen Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes quasi vor dem "Aus" stehe. Deshalb solle ausnahmsweise gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden.

II.