OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.03.2002
4 L 118/01
Normen:
LVwG SH § 229 Abs. 1 Nr. 2 ; LVwG SH § 238 Abs. 1 ; LVwG SH § 249 Abs. 1 ; LVwG SH § 249 Abs. 2 ; VVKO SH § 1 Nr. 2 ; VVKO SH § 3 Abs. 1 ; VVKO SH § 17 Abs. 1 Nr. 8 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 330
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 01.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 372/00

Behindertenparkplatz; Abschleppkosten; Halteranfrage; Verhältnismäßigkeit

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen 4 L 118/01

DRsp Nr. 2008/1573

Behindertenparkplatz; Abschleppkosten; Halteranfrage; Verhältnismäßigkeit

»1. Ein verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug darf sofort abgeschleppt werden. 2. Bei Verstößen gegen behördlich angeordnete Haltverbote bedarf es vor der Anordnung, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, regelmäßig keines Versuches, den Aufenthaltsort des Verantwortlichen durch eine Halteranfrage zu ermitteln. Die Behörde ist daher nicht verpflichtet, durch entsprechende Vorkehrungen die ständige Erreichbarkeit der Kfz.-Zulassungsstelle sicherzustellen.«

Normenkette:

LVwG SH § 229 Abs. 1 Nr. 2 ; LVwG SH § 238 Abs. 1 ; LVwG SH § 249 Abs. 1 ; LVwG SH § 249 Abs. 2 ; VVKO SH § 1 Nr. 2 ; VVKO SH § 3 Abs. 1 ; VVKO SH § 17 Abs. 1 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen seine Inanspruchnahme zur Zahlung von Kosten, die der Beklagten durch das von ihr verfügte Abschleppen seines Kraftfahrzeuges entstanden sind. Dem Rechtsstreit liegt im Einzelnen der folgende Sachverhalt zu Grunde: