OVG Hamburg - Beschluss vom 04.10.2021
4 Bs 218/21
Normen:
StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2a;
Fundstellen:
D_V 2022, 303
VRS 2021, 218
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 27.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 E 2749/21

Behördlicher Einschätzungsspielraum im Hinblick auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Einrichtung einer Bewohnerparkzone

OVG Hamburg, Beschluss vom 04.10.2021 - Aktenzeichen 4 Bs 218/21

DRsp Nr. 2021/18683

Behördlicher Einschätzungsspielraum im Hinblick auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Einrichtung einer Bewohnerparkzone

1. Der zuständigen Behörde steht im Rahmen des durch § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO eröffneten Ermessens ein verwaltungsgerichtlich nur am Maßstab von § 114 VwGO überprüfbarer Einschätzungsspielraum im Hinblick auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Einrichtung einer Bewohnerparkzone zu.2. Der Begriff des "Bewohners" im Sinne von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO ist durch den Gesetzgeber bewusst gebietserweiternd gewählt worden, da insbesondere in Großstädten ein zufriedenstellender Ausgleich zwischen dem Angebot an Parkfläche und der Nachfrage eine großräumigere Verteilung erfordert, wobei die Ausdehnung einer einzelnen Bewohnerparkzone 1.000 m nicht überschreiten soll.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. August 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2a;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Einrichtung einer Bewohnerparkzone.