VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 11.10.2017
10 S 746/17
Normen:
StGB § 52; StGB § 53; StGB § 69; StGB § 69a; StGB § 142 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a; StGB § 315c Abs. 3 Nr. 2; StGB § 316 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 1 S. 1-2; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 -5; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; StVG § 2 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2018, 44
DÖV 2018, 121
VRS 2017, 128
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4946/14

Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis; Entzug der Fahrerlaubnis nach einmaliger Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille; Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung; Strafrechtliche Zuwiderhandlung im eintragungspflichtigen Bereich des Fahrerlaubnis-Bewertungssystems

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen 10 S 746/17

DRsp Nr. 2017/16855

Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis; Entzug der Fahrerlaubnis nach einmaliger Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille; Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung; Strafrechtliche Zuwiderhandlung im eintragungspflichtigen Bereich des Fahrerlaubnis-Bewertungssystems

1. Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht allein wegen einer vorherigen strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen, soweit nicht zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen (wie BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 3 C 24.15 - DAR 2017, 282; zugleich Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 07.07.2015 - 10 S 116/15 - Blutalkohol 53, 71).2. Die Vorschriften des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV dürfen nicht so ausgelegt werden, dass hierdurch die Wertung des Verordnungsgebers, bei bestimmten alkoholbedingten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften von der (zwingenden) Einholung eines medizinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens abzusehen, umgangen wird.