OLG Dresden - Endurteil vom 27.02.2024
4 U 1553/23
Normen:
VVG § 203; BGB § 812;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 17.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2237/22

Rechtmäßigkeit von Beitragserhöhungen der Versicherungsgesellschaft im Rahmen einer privaten Krankenversicherung; Beweislast für die materielle Richtigkeit der Beitragserhöhung

OLG Dresden, Endurteil vom 27.02.2024 - Aktenzeichen 4 U 1553/23

DRsp Nr. 2024/3335

Rechtmäßigkeit von Beitragserhöhungen der Versicherungsgesellschaft im Rahmen einer privaten Krankenversicherung; Beweislast für die materielle Richtigkeit der Beitragserhöhung

1. Der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung kann die materielle Unwirksamkeit einer Beitragserhöhung auch allein mit der Behauptung angreifen, die von dem Versicherer zu teffende Ermessensentscheidung über die Verwendung von Limitierungsmitteln sei fehlerhaft. 2. Die Beweislast für die materielle Richtigkeit der Beitragserhöhung träge der Versicherer; auf der ersten Stufe der Darlegungslast genügt er ihr mit der Vorlage der an den Treuhänder ausgereichten Unterlagen, eine laienverständliche Erläuterung der Berechnung schuldet er nicht. 3. Es ist dann Sache des Versicherungsnehmers, ggf. unter Beiziehung eines Privatgutachters, seine Einwendungen zu konkretisieren. (Festhaltung Senat, Urteil vom 09.01.2024 - 4 U 1138/23)

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 17.08.2023 - 3 O 2237/22 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

III.