OLG Dresden - Endurteil vom 13.02.2024
4 U 2627/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; VVG § 203 Abs. 2 S. 1; BGB § 204;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 30.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2987/21

Klage eines Versicherungsnehmers auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung für eine private Krankenversicherung; Anspruch auf Rückzahlung der Prämien; Erforderlichkeit eines Hinweises auf die Beitragsanpassung

OLG Dresden, Endurteil vom 13.02.2024 - Aktenzeichen 4 U 2627/22

DRsp Nr. 2024/3337

Klage eines Versicherungsnehmers auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung für eine private Krankenversicherung; Anspruch auf Rückzahlung der Prämien; Erforderlichkeit eines Hinweises auf die Beitragsanpassung

1. In der Mitteilung über eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung ist der Hinweis erforderlich, dass ein in Gesetz oder Tarifbestimmungen festgelegter Schwellenwert überschritten wurde; die Formulierung, eine Beitragsanpassung erfolge, wenn die Werte "hinreichend genug" abweichen, reicht zur Umschreibung dieses Schwellenwertmechanismus nicht aus. 2. Für eine wirksame Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung kann der Kläger die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses abwarten, zu dessen Einzahlung ihm eine Frist von in der Regel einer Woche zuzugestehen ist. Ihm zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen gelten in der Regel als geringfügig.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 30.11.2022 - 8 O 2987/21 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 392,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2022 zu zahlen.

2. 3. 4.