BayObLG - Beschluß vom 29.09.1998
2 ObOWi 336/98
Normen:
OWiG § 74 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 35
DRsp IV(468)209g
NStZ 1999, 140
NZV 1999, 97
VRS 96, 56

Belehrung nach Unterbrechung der Hauptverhandlung

BayObLG, Beschluß vom 29.09.1998 - Aktenzeichen 2 ObOWi 336/98

DRsp Nr. 1999/376

Belehrung nach Unterbrechung der Hauptverhandlung

»Wird eine Hauptverhandlung unterbrochen und neuer Termin bestimmt, so braucht nicht erneut gemäß § 74 Abs. 3 OWiG belehrt zu werden.«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 3 ;

Sachverhalt:

Der Betroffene befuhr am 23.10.1997 mit dem Pkw die Bundesstraße 14 in Richtung Nürnberg und überschritt um 11.43 Uhr bei Kilometer 19,600 die zulässige Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) um mindestens 44 km/h.

Im Bußgeldbescheid war - wie üblich - die Schuldform nicht angegeben, eine Geldbuße in Höhe von 400 DM festgesetzt und ein Fahrverbot auf die Dauer von einem Monat angeordnet worden.

Das Amtsgericht verurteilte am 28.4.1998 den abwesenden Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zur (erhöhten) Geldbuße von 400 DM; ferner ordnete es ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten an.

Mit der Rechtsbeschwerde beanstandete der Betroffene das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Zur Begründung der Verfahrensrüge trug er vor: