OLG Hamm - Urteil vom 21.05.2003
3 U 122/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 S. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1291
OLGReport-Hamm 2003, 282
VersR 2004, 386
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 05.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 337/99

Bemessung der Entschädigung und des Schmerzensgeldes bei schwersten Behinderungen aufgrund fehlerhaften Geburtsmanagements

OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2003 - Aktenzeichen 3 U 122/02

DRsp Nr. 2004/16246

Bemessung der Entschädigung und des Schmerzensgeldes bei schwersten Behinderungen aufgrund fehlerhaften Geburtsmanagements

Im Falle einer schwersten Schädigung bzw. weitestgehenden Zerstörung der Persönlichkeit, der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit aufgrund eines groben Behandlungsfehlers im Geburtsmanagement ist ein außergewöhnlich hohes Schmerzensgeld (hier: 500.000 Euro) gerechtfertigt.

Auf die Berufung des Klägers zu 2) wird das am 5. April 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Verurteilung als Gesamtschuldner an den Kläger zu 2) ein Schmerzensgeld von insgesamt 500.000,-- Euro (in Worten: Euro fünfhunderttausend) nebst 4 % Zinsen seit dem 16.09.1999 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 1) und 2) dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Berufungsbeklagte zu 1) (ehemalige Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 S. 1 ;

Gründe: