OLG Hamm - Urteil vom 31.10.2008
9 U 48/08
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1; BGB § 254; RVG § 14 Abs. 1; RVG -VV Nr. 2300; ZPO § 529 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2009, 745
MMR 2009, 566
NJW-RR 2009, 320
NZV 2009, 183
OLGReport-Hamm 2009, 230
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 243/07

Bemessung des anzurechnenden Restwerts eines unfallgeschädigten PKW

OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2008 - Aktenzeichen 9 U 48/08

DRsp Nr. 2009/3158

Bemessung des anzurechnenden Restwerts eines unfallgeschädigten PKW

Ist bei der Schadensberechnung der Restwert eines unfallgeschädigten PKW zu berücksichtigen, so darf der Geschädigte grundsätzlich sein Unfallfahrzeug zu dem in einem von ihm eingeholten Schadensgutachten für den regionalen Markt ermittelten Restwert verkaufen, ohne gegen seine Schadensminderungspflicht zu verstoßen. Er ist jedoch ausnahmsweise verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen, wenn in dem Gutachten deutlich sichtbar auf dieses verwiesen wird und das Angebot mehr als doppelt so hoch ist wie der auf dem regionalen Markt erzielbare Preis.

Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 508,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 92 % und die Beklagten 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 Satz 1; BGB § 254; RVG § 14 Abs. 1; RVG -VV Nr. 2300; ZPO § 529 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2;

Gründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540 II, 313 a I S. 1 ZPO)