OLG Hamm - Beschluss vom 01.08.2000
4 Ss OWi 695/00
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 4 ; OWiG § 79 Abs. 3, § 46 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 79 Abs. 6, § 17 Abs. 3; StPO § 300, § 473 Abs. 4 ; StVG § 25 Abs. 2 a, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Lemgo - 21 Owi 36 Js 129/00 (23/00),

Bemessung des Fahrverbots

OLG Hamm, Beschluss vom 01.08.2000 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 695/00

DRsp Nr. 2001/6269

Bemessung des Fahrverbots

Die Überschreitung der Regeldauer des Fahrverbots ist zwar im Einzelfall möglich, setzt jedoch eine ungünstige Prognose dahingehend voraus, daß das Regelfahrverbot - selbst bei weiterer Erhöhung der Geldbuße - nicht ausreichen wird, den Betroffenen von erneuten Verkehrsverstößen abzuhalten.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 4 ; OWiG § 79 Abs. 3, § 46 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 79 Abs. 6, § 17 Abs. 3; StPO § 300, § 473 Abs. 4 ; StVG § 25 Abs. 2 a, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Lemgo hat gegen den Betroffenen wegen "fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft um 22 km/h" eine Geldbuße von 100,00 DM verhängt. Außerdem hat es den Betroffenen wegen einer weiteren vorsätzlich begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft um 31-km/h zu einer Geldbuße von 400,00 DM verurteilt und ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Insoweit hat es die Anordnung über das Wirksamwerden des Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 2 a StVG getroffen.