OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.12.2003
1 U 4/03
Normen:
BGB § 252 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 Abs. 1 (a.F.) ; PflVG § 3 Nr. 1 ; ZPO § 287 ;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 526/99

Bemessung von Schmerzensgeld und Verdienstausfallschaden nach unfallbedingter Verletzung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2003 - Aktenzeichen 1 U 4/03

DRsp Nr. 2004/7634

Bemessung von Schmerzensgeld und Verdienstausfallschaden nach unfallbedingter Verletzung

1. Zur Höhe des Schmerzensgeldanspruchs bei erheblichen unfallbedingten Verletzungen und anhaltenden Verletzungsfolgen in Form von chronischen Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindelanfällen und psychischen Beeinträchtigungen. 2. Bei der im Falle der Geltendmachung eines unfallbedingten Verdienstausfallschadens erforderlichen Beurteilung der voraussichtlichen beruflichen Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis ist gem. § 252 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann. Dabei muss der Geschädigte zwar so weit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun, es dürfen jedoch insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

Normenkette:

BGB § 252 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 Abs. 1 (a.F.) ; PflVG § 3 Nr. 1 ; ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet.

I.