BVerfG - Beschluß vom 11.06.2003
1 BvR 158/03
Normen:
IntVO § 4 Abs. 2 S. 1 lit. c ;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 13.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 2347/01
VG Karlsruhe, vom 17.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 403/01

Benutzung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach Entziehung der in Deutschland erworbenen

BVerfG, Beschluß vom 11.06.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 158/03

DRsp Nr. 2003/12554

Benutzung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach Entziehung der in Deutschland erworbenen

Der deutsche Gesetzgeber war aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gehindert, durch eine Änderung der IntVO anzuordnen, dass eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht benutzt werden darf, wenn die deutsche Fahrerlaubnis zuvor durch verwaltungsbehördliche Entscheidung bestandskräftig entzogen worden ist.

Normenkette:

IntVO § 4 Abs. 2 S. 1 lit. c ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über seine Befugnis, in Deutschland mit einer französischen Fahrerlaubnis Auto zu fahren, nachdem ihm 1988 die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die mit ihr angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in Verfassungsrechten.