I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über seine Befugnis, in Deutschland mit einer französischen Fahrerlaubnis Auto zu fahren, nachdem ihm 1988 die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die mit ihr angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in Verfassungsrechten.
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