OLG Hamm - Beschluss vom 01.02.2012
III-5 RBs 4/12
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 49 Js 2281/11
GStA Hamm, - Vorinstanzaktenzeichen OWi 36/12

Benutzung eines Mobiltelefons; Lesen einer SMS

OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2012 - Aktenzeichen III-5 RBs 4/12

DRsp Nr. 2013/5336

Benutzung eines Mobiltelefons; Lesen einer SMS

Es handelt sich auch dann um Benutzung, i.S. des § 23 Abs. 1a StVO, wenn der Betroffene eine in dem Mobiltelefon gespeicherte SMS liest. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich dabei eine SIM-Karte in dem Mobiltelefon befunden hat.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Essen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 18. November 2011 wegen Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer eine Geldbuße in Höhe von 40,00 EURO verhängt.

Der Betroffene hat gegen dieses Urteil mit näherer Begründung die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.

II.

Der Zulassungsantrag war als unbegründet zu verwerfen.

Die Zulassung zur Fortbildung des formellen Rechts und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung scheidet schon deshalb aus, weil der Betroffene nur zu einer Geldbuße in Höhe von 40 EURO verurteilt worden ist (§ 80 Abs. 2 OWiG).

Es war aber auch nicht geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 OWiG).