Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugversicherung - Teilversicherung ohne Selbstbeteiligung - wegen Diebstahls seines Pkw BMW 520i am 21.07.1996 auf einem Campingplatz in Polen geltend. Die Beklagte hält sich wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers für leistungsfrei, weil dieser in der Schadensanzeige zu drei Punkten unrichtige Angaben gemacht hat. Das Landgericht hat die Klage deshalb abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Kläger steht wegen des unstreitigen Diebstahls seines Pkw eine den Wiederbeschaffungswert des entwendeten Fahrzeugs entsprechende Versicherungsleistung gemäß den §§ 1, 49 VVG,
Die Beklagte kann sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles 6 Abs. 3 VVG,
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