OLG Hamm - Urteil vom 27.05.1998
20 U 247/97
Normen:
AKB § 7 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 1160
NVersZ 1998, 89
OLGReport-Hamm 1998, 322
SP 1998, 472
VersR 1998, 1225
ZfS 1999, 19

Beratungspflicht des Versicherungsagenten bei Aufnahme einer Schadensanzeige

OLG Hamm, Urteil vom 27.05.1998 - Aktenzeichen 20 U 247/97

DRsp Nr. 1998/17316

Beratungspflicht des Versicherungsagenten bei Aufnahme einer Schadensanzeige

»1. Erforderliche Belehrung (wie BGH VersR 1998, 447).2. Wenn ein Versicherungsagent bei der Aufnahme den Versicherungsnehmer mündlich belehrt, muß auch diese Belehrung richtig und vollständig sein.«

Normenkette:

AKB § 7 ;

Gründe:

Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugversicherung - Teilversicherung ohne Selbstbeteiligung - wegen Diebstahls seines Pkw BMW 520i am 21.07.1996 auf einem Campingplatz in Polen geltend. Die Beklagte hält sich wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers für leistungsfrei, weil dieser in der Schadensanzeige zu drei Punkten unrichtige Angaben gemacht hat. Das Landgericht hat die Klage deshalb abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Kläger steht wegen des unstreitigen Diebstahls seines Pkw eine den Wiederbeschaffungswert des entwendeten Fahrzeugs entsprechende Versicherungsleistung gemäß den §§ 1, 49 VVG, 12 Nr. 1 1 b, 13 AKB zu.

Die Beklagte kann sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles 6 Abs. 3 VVG, 7 Abs. 4 AKB - berufen.