Tatbestand:
Der Kläger verlangt für die von ihm behauptete Entwendung seines bei der Beklagten nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) kaskoversicherten Jeeps eine Entschädigung. Er erwarb das Fahrzeug gemäß Kaufvertrag vom 18. Juni 1989 und erhielt dabei ausweislich der Bestätigung des Verkäufers nur einen Zündschlüssel. Ende April/Anfang Mai 1992 erteilte der Kläger einer DEA-Station den Auftrag, einen Zweitschlüssel anzufertigen. Nach Angaben des Klägers teilte ihm diese Station mit, daß ein Rohling für einen Zündschlüssel nicht zur Verfügung stehe und demgemäß kein Zweitschlüssel gefertigt werden könne.