BGH - Urteil vom 21.01.1998
IV ZR 10/97
Normen:
AKB § 7 I Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 600
NZV 1998, 201
VersR 1998, 447
ZfS 1998, 340
r+s 1998, 228
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,

BGH - Urteil vom 21.01.1998 (IV ZR 10/97) - DRsp Nr. 1998/3470

BGH, Urteil vom 21.01.1998 - Aktenzeichen IV ZR 10/97

DRsp Nr. 1998/3470

(Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei unvollständiger Angabe des Versicherungsnehmers in bezug auf die mögliche Fertigung eines Nachschlüssels)

Normenkette:

AKB § 7 I Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt für die von ihm behauptete Entwendung seines bei der Beklagten nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) kaskoversicherten Jeeps eine Entschädigung. Er erwarb das Fahrzeug gemäß Kaufvertrag vom 18. Juni 1989 und erhielt dabei ausweislich der Bestätigung des Verkäufers nur einen Zündschlüssel. Ende April/Anfang Mai 1992 erteilte der Kläger einer DEA-Station den Auftrag, einen Zweitschlüssel anzufertigen. Nach Angaben des Klägers teilte ihm diese Station mit, daß ein Rohling für einen Zündschlüssel nicht zur Verfügung stehe und demgemäß kein Zweitschlüssel gefertigt werden könne.