BGH - Urteil vom 11.10.2018
I ZR 18/18
Normen:
CMR Art. 17 Abs. 1; CMR Art. 23 Abs. 3; CMR Art. 25 Abs. 2 Buchst. b);
Fundstellen:
MDR 2019, 41
NJW-RR 2018, 1521
NZV 2019, 423
VersR 2019, 123
WM 2019, 555
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 2181/16
OLG Dresden, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1158/17

Berechnung der Haftungshöchstsumme im Falle der Entwertung eines Gutes bei einer der CMR unterfallenden Beförderung; Hinzurechnung des Gewichts des Verpackungsmittels oder Lademittels bei der Berechnung der Haftungshöchstsumme

BGH, Urteil vom 11.10.2018 - Aktenzeichen I ZR 18/18

DRsp Nr. 2018/16772

Berechnung der Haftungshöchstsumme im Falle der Entwertung eines Gutes bei einer der CMR unterfallenden Beförderung; Hinzurechnung des Gewichts des Verpackungsmittels oder Lademittels bei der Berechnung der Haftungshöchstsumme

Bei einer der CMR unterfallenden Beförderung ist im Falle der Entwertung des Gutes bei der Berechnung der Haftungshöchstsumme gemäß Art. 25 Abs. 2 Buchst. b CMR in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 CMR das Gewicht des Verpackungs- oder Lademittels nicht hinzuzurechnen, wenn dieses unbeschädigt geblieben ist und ohne Einschränkung für weitere Transporte verwendet werden kann.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Januar 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

CMR Art. 17 Abs. 1; CMR Art. 23 Abs. 3; CMR Art. 25 Abs. 2 Buchst. b);

Tatbestand

Die P. L. GmbH erteilte der Klägerin am 7. September 2015 den Auftrag, eine 72 P. -Motoren umfassende Sendung von der A. H. Motors KFT in G. /U. per Lkw zur Spedition S. in Leipzig zu befördern. Die Klägerin reichte den Transportauftrag an die Beklagte weiter, die ihrerseits einen weiteren Unterfrachtführer einsetzte. Durch dessen Verschulden kam es auf dem Transport am 8. September 2015 zu einem Unfall, durch den an den Motoren ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Die P. L. GmbH hat ihren Schaden mit 322.515,20 € beziffert.