Am 23. Dezember 1995/2. Januar 1996 schlossen die Klägerin als Leasinggeberin und der Beklagte als Leasingnehmer einen Leasingvertrag über einen neuen Personenkraftwagen Subaru Legacy. Der formularmäßige Vertrag sah bei einem Fahrzeuggesamtpreis von brutto 60.616 DM eine Leasingdauer von 36 Monaten, monatliche Leasingraten von 1.541,92 DM (1.340,80 DM zuzüglich 15 % MWSt) und einen kalkulierten Restwert von 10.000 DM (8.695,65 DM zuzüglich 15 % MWSt) vor. In der angekreuzten Spalte "Vertragsart Restwert-Abrechnung und Andienungsrecht" heißt es:
"Der LN (= Leasingnehmer) garantiert die Erzielung des kalkulierten Restwertes. Soweit der Fahrzeugerlös den kalkulierten Restwert übersteigt, ist der LN mit 75 % am Mehrerlös beteiligt; wird er nicht erzielt, hat der LN die Differenz auszugleichen ... Der LG (= Leasinggeber) kann den LN auch verpflichten, das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert (brutto) zu erwerben (Andienungsrecht des LG, ...)."
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