BGH - Urteil vom 14.02.2001
VIII ZR 277/99
Normen:
VerbrKrG § 12 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 800
DB 2001, 807
JuS 2001, 919
MDR 2001, 678
NJW 2001, 1349
ZIP 2001, 641
ZMR 2001, 436
ZfS 2001, 211
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Konstanz,

Berechnung der Rückstandsquote bei Kündigung eines Finanzierungsleasingvertrages

BGH, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen VIII ZR 277/99

DRsp Nr. 2001/4471

Berechnung der Rückstandsquote bei Kündigung eines Finanzierungsleasingvertrages

»Zur Berechnung der Rückstandsqoute nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG bei der - auf Zahlungsverzug des Leasingnehmers beruhenden - fristlosen Kündigung eines Finanzierungsleasingvertrages mit Restwertgarantie des Leasingnehmers und/oder Andienungsrecht des Leasinggebers.«

Normenkette:

VerbrKrG § 12 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Am 23. Dezember 1995/2. Januar 1996 schlossen die Klägerin als Leasinggeberin und der Beklagte als Leasingnehmer einen Leasingvertrag über einen neuen Personenkraftwagen Subaru Legacy. Der formularmäßige Vertrag sah bei einem Fahrzeuggesamtpreis von brutto 60.616 DM eine Leasingdauer von 36 Monaten, monatliche Leasingraten von 1.541,92 DM (1.340,80 DM zuzüglich 15 % MWSt) und einen kalkulierten Restwert von 10.000 DM (8.695,65 DM zuzüglich 15 % MWSt) vor. In der angekreuzten Spalte "Vertragsart Restwert-Abrechnung und Andienungsrecht" heißt es:

"Der LN (= Leasingnehmer) garantiert die Erzielung des kalkulierten Restwertes. Soweit der Fahrzeugerlös den kalkulierten Restwert übersteigt, ist der LN mit 75 % am Mehrerlös beteiligt; wird er nicht erzielt, hat der LN die Differenz auszugleichen ... Der LG (= Leasinggeber) kann den LN auch verpflichten, das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert (brutto) zu erwerben (Andienungsrecht des LG, ...)."