OLG Celle - Beschluss vom 15.05.2013
322 SsBs 108/13
Normen:
OWiG § 29 Abs. 3; OWiG § 29a Abs. 1; StVZO § 29 Abs. 3; StVO § 70 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Tostedt, vom 11.01.2013

Berechnung des Erlangten zur Verfallsanordnung bei präventivem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt oder Befreiungsvorbehalt

OLG Celle, Beschluss vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 322 SsBs 108/13

DRsp Nr. 2014/15393

Berechnung des Erlangten zur Verfallsanordnung bei präventivem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt oder Befreiungsvorbehalt

1. Für die Bestimmung des Wertes des "Erlangten" i. S. d. § 29a Abs. 1 OWiG bei Begehung einer Ordnungswidrigkeit unter Missachtung einer hoheitlichen Kontrollbefugnis kommt es darauf an, ob es sich um ein rein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt oder um ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt handelt. Bei Missachtung des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt beschränkt sich der Wert in der Regel auf die ersparten Aufwendungen für das unterlassene behördliche Genehmigungsverfahren; bei Zuwiderhandlung gegen ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt ist erlangt die vertragliche Gegenleistung abzüglich der Mehrwertsteuer (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 19. Januar 2012, 3 StR 343/11 - BGHSt 57, 79). 2. § 29 Abs. 3 StVO und § 70 Abs. 2 sehen Ausnahmebewilligungen von einer generell verbotenen Tätigkeit vor. Der Verstoß gegen die zulässigen Obergrenzen für Länge, Höhe und Gewicht nach der und der beschränkt sich nicht auf die Missachtung einer hoheitlichen Kontrollbefugnis. Führt die Verfallsbeteiligte einen Schwertransport ohne die erforderliche Erlaubnis nach § Abs. und ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § Abs. durch, so hat sie die vertragliche Gegenleistung abzüglich der Mehrwertsteuer für diese Handlung erlangt.