BGH - Urteil vom 04.12.1984
VI ZR 117/83
Normen:
BGB §§ 842, 843 ; RVO §§ 570 ff., 1542; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DAR 1985, 119
DRsp I(147)215a-c
ES Kfz-Schaden K-2/11
FamRZ 1985, 261
NJW 1985, 735
VRS 68, 247
VersR 1985, 356
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Berechnung des Haushaltsführungsschadens einer verletzten Ehefrau und Mutter; Anrechnung einer berufsgenossenschaftlichen Verletztenrente

BGH, Urteil vom 04.12.1984 - Aktenzeichen VI ZR 117/83

DRsp Nr. 1992/4631

Berechnung des Haushaltsführungsschadens einer verletzten Ehefrau und Mutter; Anrechnung einer berufsgenossenschaftlichen Verletztenrente

»a) Eine verletzte Ehefrau und Mutter muß sich auf den Schadensersatzanspruch wegen Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Haushaltsführung (einschließlich Versorgung des Kindes) die von der Berufsgenossenschaft an sie bezahlte Verletztenrente insoweit anrechnen lassen, als der Ersatz die Haushaltsführung für Mann und Kind betrifft. b) In der Regel wird die Abgrenzung dieses Aufwandes von dem Aufwand für den eigenen Mehrbedarf der Verletzten im Haushalt nach der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen vorzunehmen sein (Ergänzung zum Senatsurteil vom 25. September 1973 - VI ZR 49/70 - VersR 1974, 162).«

Normenkette:

BGB §§ 842, 843 ; RVO §§ 570 ff., 1542; ZPO § 287 ;

Tatbestand: