OLG Celle - Urteil vom 12.03.2008
14 U 175/07
Normen:
BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 843 Abs. 1; BGB a.F. § 847; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 31.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 469/05

Berechnung des Haushaltsführungsschadens; Schmerzensgeld bei schweren Verletzungen und ständiger Hilfebedürftigkeit bei allen täglichen Verrichtungen und der Körperhygiene ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Celle, Urteil vom 12.03.2008 - Aktenzeichen 14 U 175/07

DRsp Nr. 2009/21956

Berechnung des Haushaltsführungsschadens; Schmerzensgeld bei schweren Verletzungen und ständiger Hilfebedürftigkeit bei allen täglichen Verrichtungen und der Körperhygiene ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. a) Der Haushaltsführungsschaden ist anhand des Nettolohns einer erforderlichen und geeigneten Hilfskraft richterlich zu schätzen. b) Kann die Geschädigte den Haushalt weiter leiten, so genügt für dessen Fortführung in der Regel eine Zugehfrau, deren Stundensatz mit 8 EUR zu bemessen ist. 2. Sind keine minderjährigen Kinder im Haushalt, so erscheint ein Zeitaufwand von 40 Stunden pro Woche als plausibel. Dabei sind noch im Haushalt wohnende volljährige und berufstätige Kinder zu berücksichtigen, auch wenn die Geschädigte diesen rein unterhaltsrechtlich zur Führung des Haushalts nicht mehr verpflichtet ist. 3. Im Einzelnen ist der Haushaltsführungsaufwand wie folgt zu bemessen: a) bei drei erwachsenen im Haushalt lebenden Kindern auf 45 Stunden (36 Stunden Geschädigte, je drei Stunden für die Kinder); b) bei zwei erwachsenen im Haushalt lebenden Kindern auf 41 Stunden (35 Stunden für die Klägerin und je drei Stunden für die Kinder); c) bei einem noch im Haushalt lebenden Kind auf 37 Stunden (34 Stunden für die Geschädigte, drei Stunden für das Kind) d) sowie bei alleiniger Haushaltsführung 33 Stunden.