BGH - Urteil vom 17.02.1998
VI ZR 342/96
Normen:
BGB §§ 252, 842 ; ZPO §§ 256, 287 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 252 S. 2 Verdienstausfall 5
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 46
BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Verdienstausfall 5
DAR 1998, 349
NJW 1998, 1633
SP 1998, 207
VersR 1998, 770
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Berechnung entgangenen Gewinns und entgangener Dienste bei einem am Anfang seiner beruflichen Laufbahn stehenden Geschädigten; Zulässigkeit eines hilfsweise gestellten Feststellungsantrags

BGH, Urteil vom 17.02.1998 - Aktenzeichen VI ZR 342/96

DRsp Nr. 1998/3542

Berechnung entgangenen Gewinns und entgangener Dienste bei einem am Anfang seiner beruflichen Laufbahn stehenden Geschädigten; Zulässigkeit eines hilfsweise gestellten Feststellungsantrags

»a)Zu den Anforderungen, die an eine Prognoseentscheidung über die ohne das Schadensereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Entwicklung eines Geschädigten zu stellen sind, der noch am Anfang seiner (neben-)beruflichen Laufbahn stand und daher in dieser noch keine Erfolge aufzuweisen hatte. b)Ein Schadensposten, der zum Gegenstand einer bezifferten Leistungsklage gemacht worden ist, kann grundsätzlich nicht in identischem Umfang Gegenstand eines (hilfsweise gestellten) Feststellungsantrags sein.«

Normenkette:

BGB §§ 252, 842 ; ZPO §§ 256, 287 ;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch.